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Datum: 6. September 2010


Pressemitteilungen

31. August 2010

Gotzinger Platz: Stadtrat muss entscheiden

26. August 2010

Verschärfung der Umweltzone unsinnig?

20. August 2010

FDP will konstruktiv die Zukunft der städtischen Kliniken begleiten




andere Meldungen aus der FDP

03. September 2010

München-Ost beim Keferloher Festzeltanstich

25. Juli 2010

FDP Au-Haidhausen: Seifenkistenrennen anlässlich 700 Jahre Auer Dult

23. Juli 2010

FDP KV München-Ost: Bezirksrat RIPPEL mit 87% zum Vorsitzenden wiedergewählt

29. März 2010

Bricht Urteil des EuGH die Immobilienblockade

Das lange erwartete Urteil des EuGH zur Beurteilung von Grundstücksverkäufen der öffentlichen Hand in Abgrenzung zu Beschaffungsvorgängen ist letzten Donnerstag ergangen. Die ersten Reaktionen zeigen ein Aufatmen seitens der Kommunen, die sich – wie der Deutsche Städte- und Gemeindebund – eine Beschleunigung und erhöhte Rechtssicherheit beim Verkauf kommunaler Grundstücke, insbesondere zum Wohnungsbau, erhoffen. Wichtig sind nun eine sorgfältige Prüfung des Urteils und die Abgrenzung von immer noch schwierigen Grenzfällen, die wohl auch nach dem Urteil möglicherweise fortbestehen.


„ Wenn man das Urteil des EuGH liest, bleiben noch Abgrenzungsprobleme, die den Verkauf von kommunalen Grundstücken erschweren können, deshalb brauchen wir sehr bald eine Einschätzung des Urteils durch die Stadtverwaltung“, erklärt Dr. Michael Mattar, Vorsitzender der FDP-Fraktion im Rathaus.

Im Antrag der FDP-Stadtratsfraktion wird vom  Oberbürgermeister  ein Bericht für den Stadtrat erbeten.
Insbesondere soll dabei dargestellt werden:
1. die Begrifflichkeit  „öffentlicher Bauaufträge“  hinsichtlich eines Beschaffungsvorgangs des öffentlichen Auftraggebers laut Urteil des EuGH vom 25.3. 2010;
2. das Kriterium eines „unmittelbaren wirtschaftlichen Interesses“ des öffentlichen Auftraggebers (hierbei soll besonders darauf eingegangen werden, wie sich dies in der Praxis darstellt, wenn sich für den öffentlichen Auftraggeber aus der künftigen Nutzung oder Veräußerung des Bauwerks ein wirtschaftliches Interesse ableitet, siehe Nr. 52 des Urteils).
 3. ob die Ablehnung des Charakters einer Baukonzession im Urteil auch für die in München angewandten Fälle der Sozialgerechten Bodennutzung (SoBon) gelten (in Nr. 74 des Urteils unterstellt der EuGH, dass eine Behörde grundsätzlich keine Konzession über die Nutzung eines Grundstücks erteilen kann, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer über das Recht auf Nutzung eines Grundstücks verfügt, das in seinem Eigentum steht).
4. wie die neuen Regelungen des Bundesgesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom April 2009 nun in Verbindung mit dem EuGH-Urteil Klarheit beim Verkauf kommunaler Grundstücke (mit städtebaulichen Vertragen) schaffen.
5. welche Grundstücke in München, die seit geraumer Zeit durch die Rechtssprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf blockiert oder verzögert wurden, nun in den baldigen Verkauf kommen und deren Projekte dann endlich verwirklicht werden können.


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